Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für
Eigmanns Webdesign
Stand: 06.02.2025

§ 1 Anbieter und Geltungsbereich

(1) Anbieter und Vertragspartner ist Felix Eigmann, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Eigmanns Webdesign, Schützenstraße 18, 85521 Ottobrunn, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über Webdesign, Webentwicklung, Programmierung, Suchmaschinenoptimierung, Hosting, Domainverwaltung, Wartung, Support, Beratung sowie damit zusammenhängende Leistungen.

(3) Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Selbstständige, Freiberufler, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen, rechtsfähige Vereine einschließlich Sportvereinen sowie sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen.

(4) Rechtsfähige Vereine und sonstige juristische Personen des privaten Rechts können auch dann Auftraggeber sein, wenn sie bei dem jeweiligen Vertragsschluss nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln.

(5) Verträge mit natürlichen Personen, die bei Vertragsschluss überwiegend zu privaten Zwecken handeln und damit Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, werden nicht geschlossen.

(6) Soweit ein Auftraggeber nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt, bleiben die für ihn zwingend geltenden gesetzlichen Schutzvorschriften unberührt. Eine vertragliche Gleichstellung mit einem Unternehmer findet nicht statt.

(7) Der Auftraggeber versichert, dass die für ihn handelnde Person zum Vertragsschluss und zur Abgabe projektbezogener Erklärungen berechtigt ist.

(8) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(9) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsunterlagen, Leistungsumfang und Vertragsarten

(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, dem angenommenen Angebot, der Leistungsbeschreibung, einer Auftragsbestätigung, einem Wartungs- und Supportvertrag, einem Hostingvertrag oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.

(2) Bei Widersprüchen zwischen Vertragsunterlagen gilt folgende Reihenfolge:

  1. individuelle Vereinbarungen und unterzeichnete Einzelverträge, insbesondere Webdesign-, Wartungs-, Support- oder Hostingverträge, jeweils für die darin geregelten Leistungen,
  2. projektbezogene Anlagen und technische Vereinbarungen,
  3. das angenommene Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung,
  4. ergänzende Auftragsbestätigungen und Auftragsverarbeitungsverträge,
  5. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Leistungen, Funktionen oder Eigenschaften, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht geschuldet.

(4) Abbildungen, Entwürfe, Präsentationen, Vorschaudarstellungen und technische Beschreibungen dienen der Beschreibung der Leistung. Eine auf sämtlichen Endgeräten, Bildschirmgrößen, Betriebssystemen und Browsern vollständig identische Darstellung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsberatung, Steuerberatung oder sonstige erlaubnispflichtige Beratungsleistung.

(6) Die individuelle Erstellung einer Website, einer Programmierung oder eines sonstigen konkret bestimmten Arbeitsergebnisses ist grundsätzlich eine werkvertragliche Leistung, soweit ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde.

(7) Beratung, laufender Support, laufende Suchmaschinenoptimierung und sonstige Tätigkeiten ohne ausdrücklich vereinbarten Erfolg werden grundsätzlich als Dienstleistungen erbracht.

(8) Hosting, Wartung und fortlaufender Support sind Dauerschuldverhältnisse. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Wartungs-, Support- oder Hostingvertrag.

(9) Die Regelungen über Abnahme und werkvertragliche Mängelrechte gelten nur für werkvertragliche Leistungen und klar abgrenzbare werkvertragliche Teilleistungen.

§ 3 Vertragsschluss, Einbeziehung der AGB und Textform

(1) Angebote des Auftragnehmers sind vier Wochen ab Ausstellungsdatum gültig, sofern im Angebot keine andere Frist genannt ist. Nach Ablauf dieser Frist kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Auftragnehmer die Annahme des Auftraggebers in Textform bestätigt.

(2) Als freibleibend gekennzeichnete Angebote stellen keine bindenden Angebote dar. In diesem Fall kommt der Vertrag erst mit einer Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform zustande.

(3) Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots in Textform, durch Unterzeichnung eines Vertrags oder durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform zustande. Der bloße Beginn vorbereitender Tätigkeiten begründet ohne eine Erklärung in Textform keinen Vertrag.

(4) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss zusammen mit dem Angebot, als Anlage oder über eine dauerhaft speicherbare Datei zur Verfügung und weist im Angebot auf ihre Geltung hin. Der Auftraggeber erhält vor Vertragsschluss die Möglichkeit, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

(5) Auftragserteilungen, Freigaben, Änderungswünsche, Zusatzaufträge, Terminvereinbarungen, Kündigungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen mindestens in Textform erfolgen. Als Textform gelten insbesondere E-Mail, WhatsApp Business oder andere speicherbare elektronische Nachrichten, sofern die Person des Erklärenden erkennbar ist.

(6) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nachträglich getroffene Individualabreden sollen von den Parteien in Textform bestätigt werden. Der gesetzliche Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt unberührt.

(7) Geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für bereits bestehende Verträge nur, wenn ihre Einbeziehung wirksam vereinbart wurde. Das bloße Schweigen des Auftraggebers gilt nicht als Zustimmung.

(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Auftrag vor Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Unterlagen, Freigaben und, soweit erforderlich, Zugangsdaten rechtzeitig, vollständig und in einem geeigneten digitalen Format zur Verfügung.

(2) Hierzu gehören insbesondere Texte, Bilder, Logos, Videos, technische Anforderungen, Schnittstellenbeschreibungen, rechtliche Vorgaben, erforderliche Entscheidungen und Freigaben sowie Zugangsdaten zu bereits vorhandenen Systemen, die nicht durch den Auftragnehmer verwaltet werden.

(3) Bei einem durch den Auftragnehmer verwalteten Hosting oder Wartungssystem muss der Auftraggeber keine zentralen Hosting-, Domain-, Lizenz- oder Administrationszugänge bereitstellen.

(4) Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Erklärungen und Freigaben dieses Ansprechpartners gelten als verbindliche Erklärungen des Auftraggebers.

(5) Der Auftraggeber prüft ihm vorgelegte Entwürfe, Inhalte und Zwischenstände innerhalb der individuell vereinbarten Frist. Wurde keine Frist vereinbart, beträgt die Prüfungsfrist sieben Werktage.

(6) Werktage im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers.

(7) Verzögert sich das Projekt aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt entsprechend seiner verfügbaren Kapazitäten neu einzuplanen.

(8) Entsteht durch eine verzögerte oder unzureichende Mitwirkung zusätzlicher Aufwand, kann dieser nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet werden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vorab, sofern der zusätzliche Aufwand erkennbar erheblich ist.

(9) Bleibt eine erforderliche Mitwirkung länger als 14 Kalendertage aus, darf der Auftragnehmer das Projekt nach vorheriger Aufforderung in Textform pausieren.

(10) Bleibt die Mitwirkung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist aus, darf der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen und bereits entstandenen Fremdkosten abrechnen.

(11) Dauert die fehlende Mitwirkung länger als 30 Kalendertage, darf der Auftragnehmer das Projekt neu einplanen oder den Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften beenden.

§ 5 Inhalte und Rechte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber versichert, dass er über sämtliche Rechte verfügt, die für die Verwendung, Bearbeitung und Veröffentlichung der von ihm bereitgestellten Inhalte erforderlich sind.

(2) Dies betrifft insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrechte, Musikrechte, Bildrechte und sonstige Nutzungsrechte.

(3) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Dauer und den Zweck der Vertragsdurchführung die erforderlichen Nutzungsrechte an den bereitgestellten Inhalten ein.

(4) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte.

(5) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte rechtlich oder inhaltlich zu überprüfen.

(6) Hat der Auftragnehmer begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Inhalts, darf er dessen Verwendung ablehnen oder vom Auftraggeber einen geeigneten Nachweis verlangen.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor der Verwendung in Textform darüber zu informieren, wenn bereitgestellte Bilder oder Grafiken ganz oder teilweise mithilfe Künstlicher Intelligenz erzeugt oder wesentlich bearbeitet wurden.

(8) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle ihm bekannten Informationen zur Entstehung, Lizenzierung und gegebenenfalls erforderlichen Kennzeichnung dieser Bilder oder Grafiken zur Verfügung.

(9) Für die technische Umsetzung einer Kennzeichnung auf der Website gilt einheitlich § 36 Absatz 9. Eine rechtliche Einzelfallprüfung ist damit nicht verbunden.

§ 6 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen

(1) Änderungswünsche, die vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang abweichen, gelten als Zusatzleistungen.

(2) Zusatzleistungen können Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Projektablauf haben.

(3) Zusatzleistungen werden nach dem vereinbarten Stundensatz oder auf Grundlage eines ergänzenden Angebots berechnet.

(4) Zu den Zusatzleistungen gehören insbesondere zusätzliche Unterseiten, weitere Designentwürfe, zusätzliche Korrekturrunden, nachträgliche Funktionsänderungen, zusätzliche Schnittstellen, nachträgliche Änderungen bereits freigegebener Inhalte oder Gestaltungselemente, die Aufbereitung ungeeigneter Kundendaten sowie Leistungen aufgrund geänderter Anforderungen von Drittanbietern.

(5) Der Auftragnehmer darf die Umsetzung eines Änderungswunsches von einer vorherigen Bestätigung des zusätzlichen Aufwands abhängig machen.

§ 7 Korrekturrunden

(1) Bei Webdesignprojekten sind zwei Korrekturrunden enthalten, sofern im Angebot oder Einzelvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde.

(2) Eine Korrekturrunde umfasst die gesammelt und in einem Vorgang übermittelten Änderungswünsche des Auftraggebers zu einem vorgelegten Entwurf oder Projektstand.

(3) Änderungswünsche, die nach der gesammelten Übermittlung nach Absatz 2 zu demselben Entwurf oder Projektstand nachgereicht werden, gelten als weitere Korrekturrunde. Geringfügige einzelne Nachträge, insbesondere die Korrektur offensichtlicher Schreib- oder Übertragungsfehler, werden aus Kulanz nicht als weitere Korrekturrunde gewertet.

(4) Zusätzliche Korrekturrunden und Änderungen bereits freigegebener Inhalte oder Gestaltungselemente werden nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet.

(5) Grundlegende Änderungen der ursprünglichen Aufgabenstellung, des Designs, der Seitenstruktur oder der technischen Funktionen gelten nicht als Korrektur, sondern als Zusatzleistung.

(6) Die Beseitigung eines Mangels, durch den die Leistung vom vereinbarten Leistungsumfang oder von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, gilt nicht als Korrekturrunde oder Zusatzleistung.

§ 8 Vergütung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Einzelvertrag oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.

(2) Wurde kein Pauschalpreis vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand.

(3) Der Stundensatz beträgt 60,00 Euro, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(4) Sämtliche Preise sind Gesamtbeträge, sofern im Angebot oder Einzelvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Umsätze des Auftragnehmers sind bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei. Umsatzsteuer wird in diesem Fall nicht gesondert berechnet oder ausgewiesen.

(5) Entfällt die Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 UStG, bleiben bereits vereinbarte Pauschalpreise für einmalige Leistungen unverändert, sofern im Angebot oder Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Für künftig vereinbarte Leistungen, Zusatzleistungen und künftig abzurechnende laufende Leistungen kann die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich berechnet werden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber bei laufenden Verträgen mindestens vier Wochen vor der erstmaligen zusätzlichen Berechnung in Textform. Der Auftraggeber kann den betroffenen laufenden Vertrag bis zum Inkrafttreten der Anpassung außerordentlich kündigen.

(6) Bei Webdesignprojekten wird die Zahlungsweise vorrangig im Angebot oder Einzelvertrag geregelt.

(7) Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und enthält das Angebot oder der Einzelvertrag keine abweichende Zahlungsregelung, ist mit Vertragsschluss eine Vorauszahlung in Höhe von 50 Prozent der vereinbarten Auftragssumme fällig. Der Auftragnehmer ist erst nach Eingang der Vorauszahlung zum Beginn der Arbeiten verpflichtet.

(8) Handelt der Auftraggeber beim Vertragsschluss nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, wird eine Vorauszahlung nur geschuldet, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere entsprechend dem Wert der bereits erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen, verlangen.

(9) Der nach Anrechnung von Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen verbleibende Betrag wird nach Abnahme der werkvertraglichen Leistung fällig. Bei vereinbarten Projektphasen können Teilrechnungen nach Abschluss oder Teilabnahme der jeweiligen Projektphase gestellt werden.

(10) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nachweislich erbrachte Teilleistungen und ausdrücklich vereinbarte Fremdkosten gesondert abzurechnen. Vom Auftraggeber freigegebene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten können vor ihrer Beauftragung oder unmittelbar nach ihrem Entstehen zur Zahlung fällig gestellt werden.

(11) Kosten für Hosting, Domains, SSL-Zertifikate, Plugins, Themes, Softwarelizenzen, die grundlegende Datensicherung gemäß § 22 und sonstige Drittleistungen sind in einer laufenden Pauschale enthalten, soweit sie im jeweiligen Wartungs-, Support- oder Hostingvertrag ausdrücklich als enthalten aufgeführt sind oder nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Mindestumfang des verwalteten Hostings gehören. Eine gesonderte Berechnung erfolgt in diesem Fall nicht.

§ 9 Rechnungen, Fälligkeit und Zahlungsverzug

(1) Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch übermittelt. Jede Rechnung enthält ein konkretes Fälligkeitsdatum und, soweit die Kleinunternehmerregelung angewendet wird, einen Hinweis auf die Steuerbefreiung gemäß § 19 UStG.

(2) Rechnungen für Webdesignprojekte, Zusatzleistungen und sonstige Einzelaufträge sind innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern auf der Rechnung oder im Einzelvertrag keine andere Zahlungsfrist angegeben ist.

(3) Monatliche Vergütungen für Wartung, Support und Hosting werden im Voraus für den folgenden Kalendermonat berechnet. Der Rechnungsbetrag muss spätestens am 21. Kalendertag des Vormonats auf dem Konto des Auftragnehmers eingegangen sein. Die zugehörige Rechnung wird dem Auftraggeber mindestens 14 Kalendertage vor diesem Zahlungstermin übermittelt. Geht die Rechnung dem Auftraggeber später zu, ist der Rechnungsbetrag abweichend hiervon innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.

(4) Laufende Verträge beginnen grundsätzlich am ersten Kalendertag eines Monats. Die erste monatliche Vergütung ist am 21. Kalendertag des unmittelbar vorausgehenden Monats zu zahlen. Eine anteilige Abrechnung eines angebrochenen Monats erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

(5) Wird ein laufender Vertrag nach dem für einen Vertragsbeginn maßgeblichen 21. Kalendertag geschlossen, beginnt er grundsätzlich am ersten Kalendertag des Monats, der auf den nächsten regulären Zahlungstermin am 21. folgt, sofern die Parteien keinen früheren Beginn in Textform vereinbaren.

(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verzugszinssatz bei Entgeltforderungen beträgt gemäß § 288 Absatz 2 BGB grundsätzlich neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Auftragnehmer kann außerdem die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro sowie einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

(7) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, darf der Auftragnehmer nach vorheriger Mahnung und angemessener Nachfrist weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung aussetzen.

(8) Durch eine berechtigte Aussetzung verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen.

(9) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, endgültige Dateien, Zugangsdaten, Nutzungsrechte oder eine produktive Website vor vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung zu übergeben oder freizuschalten.

§ 10 Termine und Leistungsfristen

(1) Termine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Unverbindliche Angaben zur Projektdauer stellen eine Planungsschätzung dar.

(3) Leistungsfristen beginnen erst, wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen ist, eine vereinbarte Vorauszahlung oder fällige Abschlagszahlung eingegangen ist und der Auftraggeber sämtliche für den Beginn erforderlichen Informationen und Inhalte bereitgestellt hat.

(4) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung, nachträglicher Änderungswünsche oder verspäteter Freigaben des Auftraggebers verlängern die Leistungsfrist angemessen.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die durch Ereignisse außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs verursacht werden und die er nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören insbesondere Naturereignisse, Stromausfälle, Ausfälle von Telekommunikationsnetzen, behördliche Maßnahmen, Cyberangriffe, Streiks, schwerwiegende und unvorhersehbare Erkrankungen, Ausfälle von Drittanbietern und sonstige Fälle höherer Gewalt. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich in diesen Fällen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

(6) Der Auftragnehmer trifft im Rahmen des Zumutbaren Maßnahmen, um die Auswirkungen einer solchen Behinderung zu begrenzen, und informiert den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen, sobald diese erkennbar sind.

(7) Dauert eine erhebliche Behinderung länger als 60 Kalendertage, können beide Parteien den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene, nicht mehr stornierbare Fremdkosten sind zu vergüten.

§ 11 Technische Umsetzung

(1) Der Auftragnehmer setzt die Website nach den zum Zeitpunkt der Entwicklung üblichen technischen Standards und auf Grundlage der vereinbarten Anforderungen um.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Funktionsprüfung in den zum Zeitpunkt der Abnahme aktuellen stabilen Hauptversionen von Google Chrome, Microsoft Edge, Mozilla Firefox und Safari. Die Prüfung beschränkt sich auf übliche Desktop- und Mobilansichten sowie auf die im Angebot vereinbarten Zielgeräte und Funktionen. Sie kann auf physischen Geräten, in geeigneten Testumgebungen oder über Browser-Testdienste erfolgen.

(3) Die Darstellung wird für die im Angebot vereinbarten Desktop- und Mobilansichten optimiert.

(4) Eine vollständig pixelgenaue und auf sämtlichen Endgeräten identische Darstellung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Geringfügige Abweichungen bei Schriftarten, Farben, Abständen, Zeilenumbrüchen, Animationen und Darstellungselementen, die durch unterschiedliche Endgeräte, Browser, Betriebssysteme oder Benutzereinstellungen entstehen, stellen keinen Mangel dar.

(6) Nicht geschuldet ist ohne ausdrückliche Vereinbarung die Unterstützung veralteter, vom Hersteller nicht mehr gepflegter oder nur gering verbreiteter Browser- und Betriebssystemversionen.

(7) Nachträgliche Änderungen von Browsern, Betriebssystemen, Drittanbieterdiensten, Plugins, Themes, Content-Management-Systemen oder technischen Schnittstellen können Anpassungen erforderlich machen. Solche Anpassungen sind nach der Abnahme nur im Rahmen eines Wartungsvertrags oder gegen gesonderte Vergütung geschuldet.

§ 12 Barrierefreiheit

(1) Eine Umsetzung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, den Web Content Accessibility Guidelines oder anderen Standards der Barrierefreiheit ist nur geschuldet, wenn der anzuwendende Standard und der konkrete Leistungsumfang ausdrücklich vereinbart wurden.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Vertragsschluss über besondere gesetzliche Anforderungen an die Barrierefreiheit zu informieren, die sich aus seinem Geschäftsmodell, seiner Zielgruppe oder den über die Website angebotenen Leistungen ergeben.

(3) Erkennt der Auftragnehmer im Rahmen der vereinbarten Leistungen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass besondere gesetzliche Anforderungen an die Barrierefreiheit bestehen könnten, weist er den Auftraggeber hierauf hin. Eine rechtliche Einzelfallprüfung oder abschließende Beurteilung ist damit nicht verbunden.

(4) Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer keine Prüfung oder Garantie der vollständigen Barrierefreiheit.

§ 13 Rechtstexte und eRecht24

(1) Sofern ausdrücklich vereinbart, erzeugt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mithilfe einer eigenen, für Kundenprojekte geeigneten eRecht24-Lizenz standardisierte Rechtstexte und bindet diese technisch in die Website ein. Hierzu können insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, Cookiehinweise sowie Rechtstexte für Social Media gehören.

(2) Die eRecht24-Lizenz verbleibt beim Auftragnehmer und wird nicht auf den Auftraggeber übertragen. Der Auftraggeber erhält ausschließlich die nach den jeweils geltenden Lizenzbedingungen zulässige Nutzungsmöglichkeit an den für sein Projekt erzeugten Texten.

(3) Die Rechtstexte werden mithilfe der von eRecht24 bereitgestellten Generatoren auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers erzeugt.

(4) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsberatung und schuldet keine individuelle rechtliche Prüfung des Geschäftsmodells, der Website, der Rechtstexte oder der vom Auftraggeber gemachten Angaben.

(5) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, sämtliche für die Erstellung der Rechtstexte erforderlichen Angaben vollständig, richtig und aktuell bereitzustellen.

(6) Der Auftraggeber prüft vor der Veröffentlichung, ob seine Unternehmensdaten, angebotenen Leistungen, eingesetzten Dienste, Datenverarbeitungen und sonstigen tatsächlichen Angaben in den erzeugten Rechtstexten vollständig und sachlich richtig wiedergegeben sind, und gibt die Texte anschließend in Textform zur technischen Einbindung frei. Eine rechtliche Bewertung der Texte durch den Auftraggeber wird hierdurch nicht vorausgesetzt.

(7) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich in Textform über Änderungen seines Unternehmens, seiner Website, der eingesetzten Dienste, der Datenverarbeitungen oder sonstiger Umstände, die eine Anpassung der Rechtstexte erforderlich machen können.

(8) Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Übertragung der vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben in den verwendeten Generator sowie die ordnungsgemäße technische Einbindung der freigegebenen Rechtstexte. Er übernimmt keine Garantie dafür, dass standardisiert oder automatisiert erzeugte Rechtstexte sämtliche individuellen rechtlichen Besonderheiten des Auftraggebers abdecken, vollständig rechtssicher sind oder dauerhaft ohne Anpassung verwendet werden können.

(9) Für Fehler bei der Übertragung der Angaben oder bei der technischen Einbindung haftet der Auftragnehmer nach den allgemeinen Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(10) Der Auftragnehmer haftet nicht für unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers, nicht mitgeteilte Änderungen, nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte sowie Änderungen der Rechtslage oder des Internetauftritts, soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.

(11) Eine laufende Aktualisierung, technische Synchronisierung oder Überwachung der Rechtstexte ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich in einem Wartungs- oder Supportvertrag vereinbart wurde. Auch in diesem Fall wird keine individuelle anwaltliche Prüfung geschuldet.

(12) Ist die laufende Bereitstellung oder Aktualisierung von eRecht24-Rechtstexten ausdrücklich Bestandteil eines laufenden Vertrags, hält der Auftragnehmer während dieser Vertragslaufzeit die hierfür erforderliche Lizenz aufrecht oder stellt eine funktional vergleichbare standardisierte Ersatzlösung bereit. Beendet der Auftragnehmer die Lizenz aus freien Stücken, trägt er die Kosten einer zumutbaren Ersatzlösung für die verbleibende Vertragslaufzeit.

(13) Ändert eRecht24 seine Lizenzbedingungen, Preise oder Leistungen wesentlich oder stellt den betroffenen Dienst ein, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich, möglichst mindestens sechs Wochen vor einer notwendigen Umstellung. Der Auftragnehmer darf eine technisch und rechtlich zulässige, funktional vergleichbare Ersatzlösung einsetzen. Entstehen hierdurch wesentliche zusätzliche Fremdkosten oder ist keine zumutbare gleichwertige Lösung verfügbar, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab. Eine Preisanpassung richtet sich nach § 25. Der Auftraggeber kann den betroffenen Leistungsteil bis zum Wirksamwerden einer wesentlichen Änderung außerordentlich kündigen.

(14) Endet der Vertrag, in dem die Bereitstellung oder Aktualisierung der Rechtstexte enthalten ist, endet grundsätzlich auch die Pflicht des Auftragnehmers zur weiteren Lizenzbereitstellung, Aktualisierung und Überwachung. Der Auftraggeber ist ab diesem Zeitpunkt für die rechtzeitige Beschaffung und Einbindung zulässiger Ersatztexte verantwortlich. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber vor Vertragsende darauf hin, wenn die weitere Nutzung der vorhandenen Texte nach den geltenden Lizenzbedingungen nicht zulässig ist.

(15) Bestehen besondere rechtliche Anforderungen oder Zweifel an der Anwendbarkeit der erzeugten Rechtstexte, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine individuelle Prüfung durch einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt zu veranlassen.

§ 14 Übergabe und Abnahme

(1) Dieser Paragraph gilt ausschließlich für werkvertragliche Leistungen und abgrenzbare werkvertragliche Teilleistungen.

(2) Nach Fertigstellung stellt der Auftragnehmer die Leistung zur Prüfung bereit und fordert den Auftraggeber in Textform zur Abnahme auf.

(3) Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist. Sofern keine andere Frist vereinbart wurde, beträgt die Abnahmefrist 14 Kalendertage.

(4) Der Auftraggeber erklärt innerhalb der Abnahmefrist entweder die Abnahme in Textform oder verweigert sie in Textform unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(5) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf diese Rechtsfolge hin.

(6) Als Abnahme gelten auch die ausdrückliche Freigabe zur Veröffentlichung oder zum produktiven Einsatz sowie der produktive Einsatz ohne vorherige Mängelanzeige, sofern der Auftragnehmer zuvor in Textform zur Abnahme aufgefordert hat.

(7) Für klar abgrenzbare Projektphasen können Teilabnahmen vereinbart werden.

(8) Bereits abgenommene Projektphasen können aufgrund späterer Änderungswünsche nur gegen zusätzliche Vergütung geändert werden, soweit kein Mangel vorliegt.

§ 15 Mängelrechte

(1) Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung bei Abnahme von der vereinbarten Beschaffenheit oder dem vereinbarten Leistungsumfang abweicht.

(2) Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel nachvollziehbar zu beschreiben. Soweit möglich, sollen Angaben zum verwendeten Endgerät, Betriebssystem, Browser und zur Reproduzierbarkeit des Fehlers gemacht werden.

(3) Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung.

(4) Der Auftragnehmer kann nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Leistung bereitstellen, sofern die gewählte Form der Nacherfüllung für den Auftraggeber zumutbar ist.

(5) Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einräumen.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

(7) Keine Mängelansprüche bestehen für Beeinträchtigungen, die verursacht wurden durch Änderungen des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter, unsachgemäße Bedienung, nicht unterstützte Systeme oder Softwareversionen, Störungen von Drittanbietern, Änderungen externer Schnittstellen, Schadsoftware, Cyberangriffe oder fehlende beziehungsweise fehlerhafte Inhalte des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer die Ursache nicht zu vertreten hat.

(8) Eine Änderung durch den Auftraggeber oder einen Dritten lässt Mängelansprüche nur entfallen, soweit die Änderung für den geltend gemachten Mangel ursächlich ist oder die Prüfung und Beseitigung des Mangels erheblich erschwert.

(9) Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, sofern keine wirksame individuelle Vereinbarung getroffen wurde.

§ 16 Nutzungsrechte

(1) Sämtliche Nutzungsrechte werden erst mit vollständiger Zahlung der für die betreffende Leistung geschuldeten Vergütung eingeräumt.

(2) Der Auftraggeber erhält an dem für ihn individuell erstellten und abgenommenen endgültigen Webdesign ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Geschäftszweck.

(3) Soweit das individuell erstellte Webdesign urheberrechtlich geschützt ist, erhält der Auftraggeber daran ein ausschließliches Nutzungsrecht für die Nutzung im Rahmen der vereinbarten Website.

(4) An Quellcode, wiederverwendbaren Programmteilen, Bibliotheken, Konzepten, Vorlagen, Standardmodulen, Methoden, technischen Lösungen und bereits vor Projektbeginn vorhandenen Bestandteilen erhält der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht, soweit dies für den Betrieb der vereinbarten Website erforderlich ist.

(5) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeine Kenntnisse, Methoden, technische Lösungen, wiederverwendbare Module und nicht kundenspezifische Bestandteile für andere Projekte einzusetzen.

(6) Während der Laufzeit eines Wartungs- und Supportvertrags oder eines verwalteten Hostingvertrags, dessen vereinbarter Leistungsumfang technische Wartung umfasst, werden technische Änderungen, Installationen, Aktualisierungen und strukturelle Anpassungen der Website ausschließlich durch den Auftragnehmer vorgenommen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde.

(7) Bei einem ausdrücklich vereinbarten reinen Hostingvertrag ohne technische Wartung bestimmt der Einzelvertrag, welche Verwaltungsrechte und technischen Pflichten dem Auftraggeber verbleiben. Eine Wartung des Content-Management-Systems, von Plugins, Themes oder individuellen Funktionen ist in einem solchen Vertrag nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

(8) Der Auftraggeber darf einen ihm auf Anfrage bereitgestellten eingeschränkten Redaktionszugang ausschließlich für die vereinbarten redaktionellen Tätigkeiten, insbesondere die Erstellung oder Bearbeitung von Blogbeiträgen, verwenden. Technische Änderungen sind über diesen Zugang nicht zulässig.

(9) Nach Beendigung eines Wartungs-, Support- oder Hostingvertrags ist der Auftraggeber berechtigt, die übergebenen Websitebestandteile selbst oder durch einen beauftragten Dienstleister bearbeiten, warten und weiterentwickeln zu lassen.

(10) Die Weitergabe oder Übertragung der Nutzungsrechte ist im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Übertragung des Unternehmens, der betreffenden Website oder an Dienstleister zulässig, soweit dies für Betrieb, Wartung oder Weiterentwicklung erforderlich ist.

(11) Die Herausgabe offener Arbeitsdateien, Entwicklungsdateien, nicht verwendeter Entwürfe, interner Dokumentationen oder Entwicklungsumgebungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(12) Nicht ausgewählte Entwürfe und Varianten bleiben beim Auftragnehmer und dürfen vom Auftraggeber nicht verwendet werden.

(13) Für Inhalte und Software von Drittanbietern gelten ergänzend deren jeweilige Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer kann keine weitergehenden Rechte einräumen, als ihm selbst oder dem Auftraggeber vom jeweiligen Rechteinhaber eingeräumt wurden.

(14) Für Open-Source-Software, insbesondere Software unter der GNU General Public License, gelten vorrangig die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen. Rechte, die dem Auftraggeber aus diesen Lizenzen zustehen, werden durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt.

§ 17 Übergabe von Zugängen und Dateien

(1) Während der Laufzeit eines Wartungs- und Supportvertrags oder eines verwalteten Hostingvertrags mit technischer Wartung besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Administratorzugänge zum Content-Management-System, auf Zugänge zu zentralen Hosting-, Verwaltungs- oder Lizenzkonten des Auftragnehmers oder auf sonstige technische Vollzugriffe, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde.

(2) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber auf dessen Anfrage in Textform einen eingeschränkten Redaktionszugang für ausdrücklich vereinbarte redaktionelle Tätigkeiten bereitstellen, insbesondere für die Erstellung oder Bearbeitung von Blogbeiträgen. Ein Anspruch auf weitergehende Berechtigungen besteht nicht.

(3) Der Auftraggeber darf bereitgestellte Redaktionszugänge nur selbst oder durch ausdrücklich benannte berechtigte Personen verwenden und nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weitergeben.

(4) Der Auftraggeber erhält keinen Zugang zu zentralen Hosting-, Verwaltungs- oder Lizenzkonten des Auftragnehmers, wenn diese auch für andere Kunden oder Projekte genutzt werden.

(5) Wird eine Domain oder eine Hostingumgebung in einem ausschließlich dem Auftraggeber zugeordneten Kundenkonto verwaltet, kann ein eigener Zugang bereitgestellt werden, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde und keine berechtigten Sicherheits-, Lizenz- oder Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Bei einem reinen Hostingvertrag ohne technische Wartung werden die erforderlichen Verwaltungsrechte im Einzelvertrag festgelegt. Die Rechte des Auftraggebers als Domaininhaber und seine Ansprüche auf Übergabe nach Vertragsende bleiben unberührt.

(6) Bei einem Webdesignprojekt ohne anschließenden Wartungs-, Support- oder Hostingvertrag wird die fertiggestellte Website nach Abnahme und vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Wahl des Auftraggebers entweder auf einer von ihm bereitgestellten und zugänglich gemachten Hostingumgebung installiert oder als vollständiger Export der Website-Dateien und der zugehörigen Datenbank in einem üblichen technischen Format übergeben. Eine dieser Übergabeformen ist in der vereinbarten Vergütung enthalten. Die Einrichtung und Konfiguration der Hostingumgebung selbst, die Beschaffung erforderlicher Lizenzen sowie weitergehende Unterstützungsleistungen sind Zusatzleistungen.

(7) Nach Beendigung eines Wartungs-, Support- oder Hostingvertrags richten sich Datenübergabe, Export und Löschung nach § 34.

(8) Offene Grafikdateien, nicht ausgewählte Entwürfe, interne Vorlagen, wiederverwendbare Programmteile und interne Entwicklungsunterlagen werden nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(9) Der Auftragnehmer dokumentiert die für eine geordnete Übergabe wesentlichen kundenspezifischen Systeme, Zugangsinformationen und Lizenzbestandteile in angemessenem Umfang. Im Fall einer endgültigen Geschäftsaufgabe oder nachgewiesenen dauerhaften Leistungsunfähigkeit wirkt der Auftragnehmer, sein Rechtsnachfolger oder eine hierzu wirksam bevollmächtigte Person im rechtlich und technisch möglichen Umfang an einer Übergabe nach § 34 mit. Zugänge zu zentralen Konten, die auch andere Kunden oder Projekte betreffen, werden nicht herausgegeben. Stattdessen werden die den Auftraggeber betreffenden Daten, Exporte und Transferinformationen bereitgestellt. Eine unterbrechungsfreie Fortführung des Betriebs kann für diesen Ausnahmefall nicht garantiert werden.

§ 18 Drittanbieter, Lizenzen und laufende Pauschale

(1) Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Software, Plugins, Themes, Schriftarten, Bildmaterial, Programmierschnittstellen, Hostingdienste und sonstige Leistungen von Drittanbietern einsetzen.

(2) Soweit Hosting, Domain, SSL-Zertifikate, Plugins, Themes, Softwarelizenzen oder sonstige Drittleistungen im jeweiligen Wartungs-, Support- oder Hostingvertrag als enthalten aufgeführt sind, sind deren Kosten mit der vereinbarten monatlichen Pauschale abgegolten. Der Auftraggeber erhält hierfür keine gesonderte Lizenz- oder Anbieterrechnung.

(3) Der Auftragnehmer darf Lizenzen und Drittanbieterleistungen über eigene zentrale Konten beziehen und verwalten. Der Auftraggeber erhält daran nur die für den Betrieb der vereinbarten Website erforderliche Nutzungsmöglichkeit für die Dauer des Vertrags, soweit die Lizenzbedingungen des Drittanbieters dies vorsehen.

(4) Der Auftraggeber erkennt an, dass Funktionsumfang, Preise, Lizenzbedingungen, Verfügbarkeit und technische Anforderungen von Drittanbieterleistungen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen können.

(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie dafür, dass Drittanbieter ihre Leistungen dauerhaft, unverändert oder kostenfrei anbieten. Ändert oder beendet ein Drittanbieter seine Leistung oder treten erhebliche Sicherheitsprobleme auf, darf der Auftragnehmer die betroffene Leistung durch eine technisch und wirtschaftlich geeignete Alternative ersetzen, sofern der vereinbarte Funktionsumfang dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(6) Führt die Umstellung auf eine Alternative zu einer wesentlichen Einschränkung, zu einer erheblichen Änderung der vereinbarten Nutzung oder zu wesentlichen zusätzlichen Kosten, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vorab, soweit kein sofortiges Handeln aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ist keine zumutbare gleichwertige Alternative verfügbar, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil außerordentlich kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und nicht mehr stornierbare Fremdkosten sind zu vergüten.

(7) Erforderliche Anpassungen aufgrund von Änderungen eines Drittanbieters werden im Rahmen des vereinbarten Wartungsvertrags erbracht, soweit sie vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind. Darüber hinausgehende Änderungen sind Zusatzleistungen.

(8) Verträge mit Drittanbietern im Namen oder auf Rechnung des Auftraggebers werden nur nach dessen ausdrücklicher Freigabe in Textform abgeschlossen. Die Freigabe muss mindestens Anbieter, Leistung, Preis, Laufzeit und Kündigungsbedingungen erkennen lassen.

§ 19 Referenznennung und Urheberhinweis

(1) Der Auftragnehmer darf die fertiggestellte und veröffentlichte Website als Referenz verwenden.

(2) Hierzu darf der Auftragnehmer insbesondere den Namen und das Logo des Auftraggebers nennen, Bildschirmaufnahmen der Website darstellen, die Website verlinken und das Projekt im Portfolio, auf der eigenen Website sowie in sozialen Netzwerken präsentieren.

(3) Die Referenznutzung ist ausgeschlossen, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen oder eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(4) Der Auftraggeber kann der Referenznutzung für die Zukunft jederzeit in Textform widersprechen. Der Auftragnehmer entfernt digitale Referenzdarstellungen innerhalb von 14 Kalendertagen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Bereits hergestellte Druckerzeugnisse müssen nicht vernichtet werden, dürfen nach dem Widerspruch jedoch nicht neu aufgelegt oder weiter aktiv verteilt werden.

(5) Sofern im Angebot oder Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Footer der erstellten Website einen angemessenen Hinweis wie „Webdesign von Eigmanns Webdesign“ mit Verlinkung auf die Website des Auftragnehmers einzufügen.

(6) Der Auftraggeber kann jederzeit in Textform verlangen, dass der Hinweis entfernt wird. Der Auftragnehmer wird den Hinweis in diesem Fall innerhalb von 14 Kalendertagen entfernen oder die Entfernung durch den Auftraggeber freigeben.

(7) Der Auftragnehmer darf einen vorhandenen Referenzhinweis jederzeit selbst entfernen oder den Auftraggeber zur Entfernung auffordern.

§ 20 Domains

(1) Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber bei Registrierung, Übertragung und Verwaltung von Domains unterstützen.

(2) Eine bestimmte Domain ist erst verfügbar, wenn ihre Registrierung durch die zuständige Vergabestelle oder den jeweiligen Registrar bestätigt wurde.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für Verfügbarkeit oder dauerhafte Zuteilung einer gewünschten Domain.

(4) Auswahl und rechtliche Zulässigkeit der Domain liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.

(5) Domains werden grundsätzlich auf den Namen des Auftraggebers registriert. Der Auftragnehmer darf als technischer oder administrativer Ansprechpartner eingetragen werden, soweit dies für die Verwaltung erforderlich und nach den Bedingungen des Registrars zulässig ist.

(6) Erfolgt die Domainverwaltung über ein zentrales Kundenkonto des Auftragnehmers, besteht während der Vertragslaufzeit kein Anspruch auf Zugang zu diesem zentralen Konto. Die Rechte des Auftraggebers als Domaininhaber sowie sein Anspruch auf Mitwirkung an einem Domaintransfer nach Vertragsende bleiben unberührt.

(7) Wird eine Domain in einem ausschließlich dem Auftraggeber zugeordneten Konto verwaltet, kann ein eigener Zugang nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 bereitgestellt werden.

(8) Soweit eine Domain ausnahmsweise vorübergehend auf den Namen des Auftragnehmers registriert wird, ist dieser verpflichtet, an einer Übertragung auf den Auftraggeber mitzuwirken. Der Auftragnehmer darf die Mitwirkung nur von der Zahlung fälliger Forderungen abhängig machen, die unmittelbar mit der Registrierung, Verwaltung oder Übertragung dieser Domain zusammenhängen, und nur soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(9) Registrierungsgebühren, Verlängerungsgebühren und Kosten für Domainübertragungen trägt der Auftraggeber, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde oder diese Kosten nach dem jeweiligen Wartungs-, Support- oder Hostingvertrag in einer laufenden Pauschale enthalten sind.

(10) Der Auftragnehmer ist nur bis zum Ende des Vertrags, in dem die Domainverwaltung enthalten ist, zur rechtzeitigen Verwaltung und Verlängerung der Domain verpflichtet. Nach Vertragsende erfolgt eine kostenpflichtige Verlängerung nur, wenn der Auftraggeber sie rechtzeitig in Textform beauftragt und die hierfür anfallenden Kosten vorab bezahlt hat.

(11) Der Auftraggeber muss einen Domaintransfer so rechtzeitig veranlassen, dass dieser vor Ablauf der jeweiligen Registrierungsperiode abgeschlossen werden kann. Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer die erforderlichen Transferinformationen, insbesondere einen verfügbaren AuthInfo-Code, grundsätzlich innerhalb von sieben Werktagen bereit, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen und keine unmittelbar mit der Domain zusammenhängenden fälligen Forderungen entgegenstehen.

(12) Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Kontaktdaten rechtzeitig mitzuteilen, soweit diese für die Domainverwaltung erforderlich sind.

§ 21 Hosting

(1) Durch den Auftragnehmer verwaltetes Hosting wird grundsätzlich zusammen mit einem Wartungs- und Supportvertrag oder als ausdrücklich vereinbarter verwalteter Hostingvertrag erbracht. Ein reiner Hostingvertrag ohne technische Wartung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

(2) Art und Umfang der Hostingleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot. Bei jedem durch den Auftragnehmer verwalteten Hosting ist die grundlegende Datensicherung gemäß § 22 Bestandteil der Hostingleistung.

(3) Bei einem reinen Hostingvertrag ohne technische Wartung umfasst die Leistung nur den ausdrücklich vereinbarten Hostingbetrieb, die grundlegende Datensicherung sowie die auf Ebene der bereitgestellten Hostingumgebung erforderlichen Verwaltungs- und Sicherheitsmaßnahmen. Aktualisierungen und Wartung des Content-Management-Systems, von Plugins, Themes, individuellen Funktionen und Inhalten sind nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

(4) Der Auftragnehmer kann zur Bereitstellung der Hostingleistungen Server und Leistungen externer Hostinganbieter einsetzen.

(5) Eine bestimmte prozentuale Verfügbarkeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart wurde. Unabhängig davon ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vereinbarte Hostingumgebung fachgerecht zu verwalten und im Störungsfall im Rahmen der vereinbarten Reaktionszeiten tätig zu werden.

(6) Eine jederzeitige und vollständig unterbrechungsfreie Erreichbarkeit der Website kann technisch nicht gewährleistet werden.

(7) Wartungszeiten, Fälle höherer Gewalt, Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers, Ausfälle von Telekommunikationsnetzen, Angriffe Dritter, vom Auftraggeber verursachte Störungen und erforderliche Sicherheitsmaßnahmen stellen keinen vom Auftragnehmer zu vertretenden Verfügbarkeitsmangel dar, soweit der Auftragnehmer die jeweilige Ursache nicht zu vertreten hat.

(8) Der Auftragnehmer darf Wartungsarbeiten durchführen, wenn diese für Sicherheit, Stabilität oder Aktualität der Systeme erforderlich sind. Planbare Wartungsarbeiten, die voraussichtlich zu einer länger als eine Stunde dauernden Nichterreichbarkeit führen, werden nach Möglichkeit mit angemessenem Vorlauf in Textform angekündigt.

(9) Der Auftraggeber darf den bereitgestellten Speicherplatz nicht für rechtswidrige Inhalte, Schadsoftware, Spam, Angriffe auf fremde Systeme oder sonstige vertragswidrige Zwecke verwenden.

(10) Erhält der Auftragnehmer Kenntnis von möglicherweise rechtswidrigen oder sicherheitsgefährdenden Inhalten, darf er diese vorläufig sperren, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich und verhältnismäßig ist.

(11) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über eine Sperrung, soweit dem keine gesetzlichen, behördlichen oder sicherheitsbezogenen Gründe entgegenstehen.

§ 22 Datensicherungen

(1) Bei jedem durch den Auftragnehmer verwalteten Hosting ist eine grundlegende Datensicherung der gehosteten Website-Dateien und der zugehörigen Datenbanken enthalten. Die Kosten hierfür sind mit der vereinbarten Hosting- oder Wartungspauschale abgegolten.

(2) Sofern im jeweiligen Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, wird die grundlegende Datensicherung automatisiert mindestens einmal täglich erstellt und für einen rollierenden Zeitraum von mindestens 14 Kalendertagen aufbewahrt. Ältere Sicherungsstände werden im Rahmen der regulären Sicherungsrotation überschrieben oder gelöscht.

(3) Die Sicherungen werden mindestens logisch von der produktiven Website getrennt gespeichert. Eine räumlich oder systemtechnisch vollständig unabhängige externe Langzeitarchivierung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Nicht von der grundlegenden Datensicherung umfasst sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, E-Mail-Postfächer, Daten auf Endgeräten des Auftraggebers, externe Cloud-, Shop-, Zahlungs-, Buchungs-, CRM- oder Newsletter-Systeme, Inhalte externer Plattformen, lokale Arbeitsdateien, DNS-Historien, Protokolldaten sowie Daten, die ausschließlich bei einem vom Auftraggeber selbst verwalteten Drittanbieter gespeichert sind.

(5) Datensicherungen können automatisiert erstellt und stichprobenartig kontrolliert werden. Eine Prüfung jeder einzelnen Sicherung auf vollständige Wiederherstellbarkeit ist nicht geschuldet. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie, dass jede Sicherung in jedem Fall vollständig, frei von Schadsoftware oder ohne Datenverlust wiederhergestellt werden kann.

(6) Wegen des Sicherungsintervalls können Änderungen, Bestellungen, Nachrichten, Formulareingaben oder sonstige Daten verloren gehen, die nach dem letzten erfolgreich erstellten Sicherungsstand entstanden sind. Bei einem täglichen Sicherungsintervall kann der mögliche Datenverlust grundsätzlich bis zu 24 Stunden betragen, sofern im Einzelvertrag kein kürzeres Intervall vereinbart wurde.

(7) Die Wiederherstellung des zuletzt verfügbaren und technisch nutzbaren Sicherungsstands ist je technischer Störung der verwalteten Hostingumgebung im Rahmen des verwalteten Hostings enthalten, soweit sie zur Wiederaufnahme des vereinbarten Betriebs erforderlich ist und die Ursache nicht vom Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Dritten gesetzt wurde.

(8) Wiederherstellungen aufgrund von Bedienfehlern, vom Auftraggeber oder von Dritten vorgenommenen Änderungen, Schadsoftware, kompromittierten Zugangsdaten oder dem Wunsch nach einem bestimmten älteren Sicherungsstand können nach vorheriger Information und Freigabe in Textform nach Zeitaufwand berechnet werden, soweit die Ursache nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

(9) Die grundlegende Datensicherung dient der technischen Wiederherstellung des laufenden Webauftritts und ersetzt keine revisionssichere Archivierung, keine gesetzliche Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen und keine eigenständige Langzeitarchivierung des Auftraggebers.

(10) Der Auftraggeber kann während der Vertragslaufzeit in angemessenen Abständen einen vollständigen Export der Website-Dateien und Datenbank anfordern. Soweit der Export automatisiert oder mit geringem Aufwand bereitgestellt werden kann, ist ein solcher Standardexport einmal pro Kalenderjahr in der laufenden Vergütung enthalten. Darüber hinausgehende Exporte, Aufbereitungen oder individuelle Dokumentationen können nach vorheriger Information und Freigabe in Textform nach Zeitaufwand berechnet werden.

(11) Bei einem reinen Webdesignauftrag ohne durch den Auftragnehmer verwaltetes Hosting besteht keine Pflicht des Auftragnehmers zur laufenden Datensicherung. Nach Übergabe oder Installation der Website ist der Auftraggeber selbst für geeignete Sicherungen verantwortlich, sofern keine gesonderte Vereinbarung besteht.

(12) Die Haftung für Datenverluste richtet sich nach § 30 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 23 Wartung und Support

(1) Wartungs- und Supportleistungen werden nur geschuldet, wenn ein entsprechender Vertrag oder eine ausdrückliche Vereinbarung besteht.

(2) Der konkrete Leistungsumfang, die monatliche Vergütung, die Vertragslaufzeit, enthaltene Zeitkontingente, Reaktionszeiten, Supportwege, Hostingbestandteile, Updateleistungen, Datensicherungen und Zusatzleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Wartungs- und Supportvertrag.

(3) Bei jedem durch den Auftragnehmer verwalteten Hosting ist unabhängig vom Umfang zusätzlicher Wartungsleistungen die grundlegende Datensicherung gemäß § 22 enthalten. Bei einem ausdrücklich vereinbarten reinen Hostingvertrag ohne technische Wartung gelten ergänzend § 16 Absatz 7 und § 21 Absatz 3.

(4) Reaktionszeiten stellen keine garantierten Wiederherstellungs- oder Lösungszeiten dar.

(5) Nicht vom Wartungsvertrag umfasst sind insbesondere neue Funktionen, grundlegende Designänderungen, neue Seiten, umfangreiche Inhalte, Migrationen sowie Leistungen außerhalb des vereinbarten Systems, sofern der jeweilige Vertrag keine abweichende Regelung enthält.

(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Störungen und stellt alle zur Fehleranalyse erforderlichen Informationen bereit.

(7) Während der Laufzeit eines Wartungs- und Supportvertrags nimmt ausschließlich der Auftragnehmer technische oder strukturelle Änderungen, Installationen, Deinstallationen und Aktualisierungen am verwalteten System vor, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber darf lediglich die über einen ausdrücklich bereitgestellten Redaktionszugang vereinbarten Inhalte bearbeiten.

(8) Nimmt der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter entgegen Absatz 7 Änderungen am System vor, die zu Störungen, Sicherheitsrisiken oder zusätzlichem Prüfungsaufwand führen können, darf der Auftragnehmer die Wartungsleistungen bis zur Klärung aussetzen und den hierdurch erforderlichen Mehraufwand nach vorheriger Information gesondert berechnen.

(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, technisch notwendige Aktualisierungen und Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen, sofern dadurch keine wesentliche Einschränkung des vereinbarten Funktionsumfangs entsteht.

§ 24 Vertragsbeginn, Laufzeit und Kündigung bei Wartung, Support und Hosting

(1) Verträge über Wartung, Support und Hosting beginnen grundsätzlich am ersten Kalendertag eines Monats. Die erste monatliche Vergütung ist gemäß § 9 am 21. Kalendertag des Vormonats zu zahlen.

(2) Die Mindestlaufzeit beträgt zwölf Monate, sofern im jeweiligen Vertrag keine andere Laufzeit vereinbart wurde.

(3) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter.

(4) Der Vertrag kann von beiden Parteien erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit und danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(5) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform. Eine lesbare und dauerhaft speicherbare Erklärung per E-Mail, Brief oder über einen vereinbarten elektronischen Kommunikationsweg ist ausreichend, sofern die Person des Erklärenden erkennbar ist.

(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(7) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung und angemessener Nachfrist erheblich oder wiederholt verletzt, der Auftraggeber mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen in Verzug ist oder eine Fortsetzung des Vertrags wegen rechtswidriger oder sicherheitsgefährdender Nutzung unzumutbar ist.

(8) Der Auftragnehmer ist für die Verwaltung und rechtzeitige Verlängerung der im Vertrag enthaltenen Domains und Lizenzen verantwortlich, solange der Vertrag besteht und der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Für die Zeit nach Vertragsende gelten § 13 Absatz 14, § 20 Absatz 10 und 11 sowie § 34.

§ 25 Preisanpassungen bei laufenden Verträgen

(1) Die im Wartungs-, Support- oder Hostingvertrag vereinbarte monatliche Pauschale umfasst die dort ausdrücklich aufgeführten Leistungen, die grundlegende Datensicherung bei verwaltetem Hosting gemäß § 22 sowie die vereinbarten Drittanbieterbestandteile. Bis zum Wirksamwerden einer Preisanpassung nach diesem Paragraphen werden keine zusätzlichen Lizenz-, Domain-, Hosting-, Sicherungs- oder Zertifikatskosten berechnet.

(2) Erhöhen oder vermindern sich nach Vertragsschluss nachweislich die Kosten von Drittleistungen, die Bestandteil des laufenden Vertrags sind, insbesondere Hosting, Domains, Zertifikate, Datensicherungen, Rechtstextdienste oder Softwarelizenzen, darf der Auftragnehmer die monatliche Pauschale im Umfang der tatsächlichen Kostenänderung anpassen. In der Änderungsmitteilung werden die betroffene Drittleistung, die bisherigen Kosten, die neuen Kosten und die daraus folgende Veränderung der Pauschale nachvollziehbar dargestellt.

(3) Zusätzlich darf der Auftragnehmer den auf seine eigenen Leistungen entfallenden Anteil der monatlichen Pauschale nach Ablauf der Mindestlaufzeit höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten anpassen, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland seit Vertragsbeginn oder seit der letzten Anpassung verändert hat. Der Anteil der eigenen Leistungen ergibt sich aus der vereinbarten Pauschale abzüglich der nachweisbaren enthaltenen Drittanbieter- und Lizenzkosten. Die Berechnung wird in der Änderungsmitteilung offengelegt. Die Anpassung darf die prozentuale Veränderung des Index nicht überschreiten und beträgt höchstens acht Prozent innerhalb von zwölf Monaten. Eine Verringerung des Index ist in entsprechender Weise zu berücksichtigen.

(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten einer Preisanpassung in Textform. Die Mitteilung enthält den Grund, die Berechnungsgrundlage, den bisherigen Preis und den künftigen Preis.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Preisanpassung außerordentlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird in der Mitteilung hingewiesen.

(6) Eine Erhöhung über die tatsächliche Veränderung der betroffenen Drittkosten oder über die nach Absatz 3 zulässige Veränderung hinaus ist auf Grundlage dieses Paragraphen nicht zulässig.

(7) Eine Anpassung aufgrund des Wegfalls der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer richtet sich nach § 8 Absatz 5.

§ 26 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Jede Partei ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrem eigenen Verantwortungsbereich selbst verantwortlich.

(3) Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers oder kann er im Rahmen von Hosting, Wartung oder Support auf solche Daten zugreifen, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 DSGVO.

(4) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher insbesondere dafür zuständig, eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung sicherzustellen, erforderliche Informationspflichten zu erfüllen, erforderliche Einwilligungen einzuholen, Löschfristen und Aufbewahrungspflichten festzulegen, Betroffenenanfragen zu bearbeiten und dem Auftragnehmer rechtmäßige Weisungen zu erteilen.

(5) Der Auftragnehmer darf geeignete Unterauftragnehmer einsetzen, soweit dies mit der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vereinbar ist.

(6) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen dem Auftragnehmer nur übermittelt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und geeignete Schutzmaßnahmen bestehen.

(7) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vorab, wenn über die Website besonders schutzbedürftige Daten verarbeitet werden sollen.

§ 27 Zugangsdaten und Informationssicherheit

(1) Beide Parteien behandeln Zugangsdaten vertraulich und schützen sie vor dem Zugriff unberechtigter Personen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sichere Passwörter zu verwenden und, soweit verfügbar und zumutbar, eine Mehrfaktorauthentifizierung einzurichten.

(3) Zugangsdaten dürfen nur Personen zur Verfügung gestellt werden, die diese zur Vertragsdurchführung benötigen.

(4) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er einen Missbrauch, Verlust oder unberechtigten Zugriff vermutet.

(5) Der Auftragnehmer setzt angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein. Ein vollständiger Schutz vor sämtlichen Angriffen, Sicherheitslücken oder Schadprogrammen kann nicht garantiert werden.

(6) Sicherheitsmaßnahmen, die aufgrund einer konkreten Gefährdungslage erforderlich sind, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers vorgenommen werden, wenn ein Abwarten nicht zumutbar ist. Der Auftraggeber wird anschließend unverzüglich informiert.

(7) Der Auftragnehmer darf unsichere, veraltete oder kompromittierte Zugangsdaten zurücksetzen oder vorübergehend sperren, wenn dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist.

§ 28 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen geheim.

(2) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die Durchführung des Vertrags verwendet werden.

(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt waren, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften beziehungsweise behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

(4) Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen an Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Unterauftragnehmer weitergeben, soweit diese die Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(5) Gesetzliche Aufbewahrungs- und Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

§ 29 Einsatz von Unterauftragnehmern

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen.

(2) Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten verantwortlich.

(3) Soweit durch den Einsatz eines Unterauftragnehmers zusätzliche Kosten entstehen, werden diese nur berechnet, wenn sie vereinbart oder vom Auftraggeber freigegeben wurden.

(4) Datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

§ 30 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

(5) Für Datenverluste haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der vorstehenden Absätze. Bei durch den Auftragnehmer verwaltetem Hosting richtet sich der geschuldete Sicherungsumfang nach § 22. Soweit eine Datensicherung nicht zum Leistungsumfang gehört oder der Auftraggeber trotz einer ihm eröffneten und zumutbaren eigenen Sicherungsmöglichkeit keine angemessene zusätzliche Sicherung vorgenommen hat, beschränkt sich ein ersatzfähiger Wiederherstellungsaufwand auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Sicherung erforderlich gewesen wäre. Zwingende gesetzliche Haftung und ausdrücklich vereinbarte Sicherungspflichten bleiben unberührt.

(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen, Ausfälle oder Leistungsänderungen von Drittanbietern, soweit er diese nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftragnehmer einen geeigneten Drittanbieter sorgfältig ausgewählt, erforderliche Störungen unverzüglich weitergeleitet und im zumutbaren Umfang auf eine Behebung hingewirkt hat. Ausdrücklich vereinbarte eigene Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die grundlegende Datensicherung nach § 22 und die geschuldete Mitwirkung bei einer Störungsbehebung, bleiben hiervon unberührt.

(7) Der Auftragnehmer haftet nicht für rechtliche Verstöße, die auf Inhalten, Angaben, Vorgaben oder Entscheidungen des Auftraggebers beruhen, sofern der Auftragnehmer den Verstoß nicht erkannt hat und bei Anwendung der vertraglich geschuldeten Sorgfalt auch nicht erkennen musste.

(8) Haftungsausschlüsse für Ereignisse höherer Gewalt, Cyberangriffe, Störungen von Telekommunikationsnetzen, Wartungsarbeiten oder Erkrankungen gelten nur, soweit der Auftragnehmer das betreffende Ereignis und dessen Folgen nicht zu vertreten hat.

(9) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 31 Freistellung bei Kundeninhalten

(1) Verletzt ein vom Auftraggeber bereitgestellter Inhalt schuldhaft Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von daraus entstehenden berechtigten Ansprüchen Dritter frei.

(2) Die Freistellung umfasst auch angemessene und erforderliche Kosten der Rechtsverteidigung.

(3) Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über den geltend gemachten Anspruch informiert, keine Anerkenntnisse oder Vergleiche ohne angemessene Abstimmung mit dem Auftraggeber abgibt und dem Auftraggeber die zur Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.

(4) Die Freistellung gilt nicht, soweit der Auftragnehmer den Anspruch selbst verursacht oder zu vertreten hat.

§ 32 Sperrung von Leistungen

(1) Der Auftragnehmer darf Leistungen vorübergehend sperren oder aussetzen, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug ist, vom System eine konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer Systeme ausgeht, ein begründeter Verdacht auf eine rechtswidrige Nutzung besteht, eine behördliche oder gerichtliche Anordnung vorliegt oder der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten verletzt.

(2) Die Maßnahme muss unter Berücksichtigung der Umstände verhältnismäßig sein.

(3) Soweit möglich, wird der Auftraggeber vor der Sperrung informiert und erhält Gelegenheit zur Abhilfe.

(4) Bei einer unmittelbaren Gefahr darf die Sperrung ohne vorherige Ankündigung erfolgen.

(5) Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn der Auftraggeber den Grund für die Sperrung zu vertreten hat.

§ 33 Kündigung von Projektverträgen

(1) Das gesetzliche Recht des Auftraggebers zur Kündigung eines Werkvertrags bleibt unberührt.

(2) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Fertigstellung, gelten für die Vergütung die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Auftragnehmer muss sich insbesondere ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerb anrechnen lassen.

(4) Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung des Vertrags unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.

(5) Nach einer Kündigung kann jede Partei eine gemeinsame Feststellung des bisherigen Leistungsstands verlangen.

(6) Bereits erbrachte Leistungen und bereits entstandene oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten sind zu vergüten.

(7) Nutzungsrechte an bis zur Kündigung erstellten Arbeitsergebnissen werden eingeräumt, soweit diese vollständig vergütet wurden.

(8) Wird der Vertrag beendet, bevor der Auftragnehmer mit der eigentlichen Projektumsetzung begonnen hat, erstattet der Auftragnehmer bereits geleistete Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen zurück, abzüglich bereits entstandener und nicht mehr stornierbarer Fremdkosten sowie der Vergütung bereits erbrachter und beauftragter Vorbereitungsleistungen. Die Rückerstattung erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsbeendigung.

§ 34 Vertragsende, Datenübergabe und Löschung

(1) Nach Beendigung eines Hosting-, Wartungs- oder Supportvertrags stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anfrage einen vollständigen Standardexport der vorhandenen Website-Dateien und der zugehörigen Datenbank sowie die für einen Domaintransfer erforderlichen Informationen in einem üblichen technischen Format zur Verfügung.

(2) Ein einmaliger Standardexport nach Absatz 1 ist von der bisherigen monatlichen Vergütung umfasst. Darüber hinausgehende Leistungen, insbesondere die Einrichtung bei einem neuen Anbieter, Migrationen, Anpassungen, Fehlerbehebungen oder individuelle Dokumentationen, können nach vorheriger Information und Freigabe in Textform nach Zeitaufwand berechnet werden.

(3) Der Auftraggeber soll seinen Herausgabe-, Übertragungs- oder Migrationswunsch möglichst spätestens 14 Kalendertage vor Vertragsende mitteilen. Erfolgt die Anfrage später, kann eine Übergabe bis zum Vertragsende nicht garantiert werden.

(4) Die Pflicht zum produktiven Hosting, zu Wartung, Support, Lizenzbereitstellung und zur Erstellung neuer Datensicherungen endet grundsätzlich mit dem Vertragsende. Eine darüber hinausgehende Übergangsphase, in der die Website weiter betrieben wird, bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung und kann zeitanteilig oder nach Aufwand berechnet werden.

(5) Soweit keine abweichende datenschutzrechtliche Weisung, gesetzliche Löschpflicht oder anderweitige Vereinbarung besteht, darf der Auftragnehmer die für einen Standardexport erforderlichen kundenspezifischen Website-Dateien und Datenbanken nach Vertragsende für höchstens 60 Kalendertage ausschließlich zum Zweck der Übergabe vorhalten. Eine Pflicht zur öffentlichen Erreichbarkeit oder produktiven Bereitstellung der Website besteht während dieser Vorhaltefrist nicht.

(6) Nach Ablauf der Vorhaltefrist darf der Auftragnehmer die nicht mehr benötigten Kundendaten löschen, sofern er den Auftraggeber zuvor in Textform auf die bevorstehende Löschung hingewiesen und ihm eine Frist von mindestens 14 Kalendertagen zur Anforderung oder Abholung des Exports gesetzt hat. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und abweichende Regelungen einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.

(7) Bereits vorhandene Datensicherungen werden nach Vertragsende im Rahmen der in § 22 vereinbarten Sicherungsrotation zeitversetzt überschrieben oder gelöscht. Eine längere Aufbewahrung oder Archivierung nach Vertragsende ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

(8) Für Domains gelten ergänzend § 20 Absatz 10 und 11. Eine Verlängerung nach Vertragsende erfolgt nur nach rechtzeitiger Beauftragung und Vorauszahlung der anfallenden Kosten. Verfügbare Transferinformationen stellt der Auftragnehmer grundsätzlich innerhalb von sieben Werktagen nach Anforderung bereit.

(9) Der Auftragnehmer darf die Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Daten von der Zahlung fälliger Forderungen abhängig machen, soweit diese unmittelbar mit der betreffenden Leistung oder dem betreffenden Datenbestand zusammenhängen und keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(10) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, den bereitgestellten Export innerhalb der mitgeteilten Frist herunterzuladen, auf Vollständigkeit und technische Verwendbarkeit zu prüfen und beim neuen Anbieter einzurichten oder einrichten zu lassen. Erkennbare Unvollständigkeiten des Exports sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

(11) Über zentrale Konten des Auftragnehmers bezogene Lizenzen für Plugins, Themes und sonstige Drittsoftware enden mit dem Vertragsende, soweit die jeweilige Lizenz keine weitere Nutzung erlaubt. Der Auftraggeber ist nach Vertragsende selbst dafür verantwortlich, die für den weiteren Betrieb der Website erforderlichen kostenpflichtigen Lizenzen auf eigenen Namen zu beschaffen. Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber auf Anfrage die zum Zeitpunkt des Vertragsendes eingesetzten lizenzpflichtigen Komponenten.

(12) Für über eRecht24 erzeugte Rechtstexte gilt ergänzend § 13 Absatz 14.

§ 35 Suchmaschinenoptimierung

(1) Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Position in Suchergebnissen, eine Aufnahme in einen Suchmaschinenindex, eine bestimmte Dauer bis zur Indexierung, dauerhaft gleichbleibende Platzierungen oder eine bestimmte Anzahl von Besuchern, Anfragen oder Umsätzen.

(3) Suchmaschinenbetreiber können ihre Algorithmen, Richtlinien und technischen Anforderungen jederzeit ändern.

(4) Maßnahmen, die aufgrund solcher Änderungen nach Abschluss des Projekts erforderlich werden, sind Zusatzleistungen, sofern sie nicht ausdrücklich von einem laufenden Vertrag umfasst sind.

(5) Der Auftragnehmer setzt keine Maßnahmen ein, die nach seiner fachlichen Einschätzung gegen öffentlich bekannte Richtlinien des jeweiligen Suchmaschinenbetreibers verstoßen.

§ 36 Einsatz von Künstlicher Intelligenz

(1) Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Werkzeuge auf Basis Künstlicher Intelligenz einsetzen, insbesondere zur Unterstützung bei Texterstellung, Bildbearbeitung, Codeerstellung und Recherche.

(2) Der Auftragnehmer prüft KI-gestützt erstellte Arbeitsergebnisse vor der Übergabe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

(3) Rein maschinell erzeugte Inhalte können urheberrechtlich nicht oder nur eingeschränkt schutzfähig sein. Ausschließliche Nutzungsrechte nach § 16 werden nur in dem Umfang eingeräumt, in dem an den Arbeitsergebnissen schutzfähige Rechte bestehen.

(4) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Projektbeginn in Textform, wenn der Einsatz von KI-Werkzeugen für bestimmte Inhalte ausgeschlossen oder eingeschränkt werden soll.

(5) Personenbezogene Daten, Zugangsdaten, vertrauliche Informationen und nicht öffentlich zugänglicher Quellcode des Auftraggebers werden nur dann in externe KI-Systeme eingegeben oder durch diese verarbeitet, wenn dies zur Vertragsdurchführung erforderlich, datenschutzrechtlich zulässig und mit den getroffenen Datenschutz- und Vertraulichkeitsvereinbarungen vereinbar ist. Soweit möglich und sinnvoll, werden entsprechende Informationen zuvor anonymisiert oder pseudonymisiert.

(6) Der Auftragnehmer wählt eingesetzte KI-Dienste unter Berücksichtigung der Art der verarbeiteten Informationen, der verfügbaren Datenschutz- und Sicherheitseinstellungen sowie der vertraglichen Anforderungen aus. Zugangsdaten und sonstige Authentifizierungsgeheimnisse dürfen nicht in öffentlich zugängliche oder hierfür ungeeignete KI-Dienste eingegeben werden.

(7) Für die Informations- und Mitteilungspflichten des Auftraggebers zu KI-erzeugten oder KI-bearbeiteten Bildern und Grafiken gilt § 5 Absatz 7 bis 9.

(8) Während eines laufenden Wartungs- und Supportvertrags oder eines verwalteten Hostingvertrags mit technischer Wartung werden technische Änderungen und vereinbarte Kennzeichnungen auf der Website ausschließlich durch den Auftragnehmer vorgenommen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über neue KI-erzeugte oder KI-bearbeitete Bilder und Grafiken, bevor diese veröffentlicht werden.

(9) Der Auftragnehmer setzt eine Kennzeichnung technisch um, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder der Auftraggeber ihn hierzu in Textform anweist. Erkennt der Auftragnehmer konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche gesetzliche Kennzeichnungspflicht, weist er den Auftraggeber hierauf hin. Die abschließende rechtliche Bewertung und Entscheidung obliegt dem Auftraggeber, erforderlichenfalls nach anwaltlicher Beratung.

(10) Jede Partei erfüllt die gesetzlichen Pflichten, die ihr aufgrund ihrer jeweiligen Rolle beim Einsatz eines KI-Systems zugewiesen sind. Gesetzliche Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten, insbesondere nach der Verordnung (EU) 2024/1689, bleiben unberührt.

§ 37 Elektronische Kommunikation und Textform

(1) Die Parteien kommunizieren im Rahmen der Vertragsdurchführung grundsätzlich in Textform. Dies gilt insbesondere für Auftragserteilungen, Freigaben, Änderungswünsche, Zusatzaufträge, Terminabstimmungen, Mängelanzeigen, Kündigungen und sonstige rechtserhebliche Erklärungen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) Als zulässige Kommunikationswege gelten insbesondere E-Mail, WhatsApp Business und andere vereinbarte speicherbare elektronische Nachrichten, sofern die Erklärung lesbar, dauerhaft speicherbar und der Erklärende erkennbar ist.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm angegebenen Kommunikationsadressen erreichbar sind und regelmäßig abgerufen werden.

(4) Änderungen der Kontaktdaten sind der jeweils anderen Partei unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sind, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

(6) Besonders vertrauliche Informationen und Passwörter sollen über einen hierfür geeigneten sicheren Übertragungsweg ausgetauscht werden.

§ 38 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

(3) Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 39 Abtretung

(1) Die Abtretung von Geldforderungen des Auftraggebers bleibt im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.

(2) Andere Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis darf der Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abtreten, sofern der Auftragnehmer ein berechtigtes Interesse an der Beschränkung hat.

(3) Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

(4) § 354a HGB und sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 40 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nach Art der geschuldeten Leistung möglich, der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Ottobrunn.

(3) Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere, wenn beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(4) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 41 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen mindestens in Textform festgehalten werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sollen zu Beweiszwecken in Textform bestätigt werden.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(4) An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Entsprechendes gilt für eine unbeabsichtigte Regelungslücke.

(6) Die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist maßgeblich.